Versetzung in die Qualifikationsphase Q1

Minderleistung
D, M, fortgeführte Fremdsprache
weitere Fächer
Ausgleich
versetzt
Nachprüfung
1 x 5
1 x 5
---
in M, D, FFS
ja
---

---

1 x 5
ja
ja
---

---

1 x 5
nein
ja
---
1 x 5
---
nein
nein
ja
2 x 5
2 x 5

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in M, D, FFS
nein
ja
1 x 5
1 x 5
in M, D, FFS
nein
ja, in einem der beiden Fächer
1 x 5
1 x 5
nein
nein
ja, in M, D oder FFS
---
2 x 5
nein
nein
ja, in einem der beiden Fächer
2 x 5

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nein
nein
nicht versetzt
3 x 5
nicht versetzt, ohne die Möglichkeit der Nachprüfung
1 x 6

APO-GOSt §9 (3): Die Versetzung wird ausgesprochen, wenn in den zehn versetzungswirksamen Kursen ausreichende oder bessere Leistungen erzielt wurden. Versetzt wird auch, wer in nicht mehr als einem der versetzungswirksamen Kurse mangelhafte und in den übrigen Kursen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Mangelhafte Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik und der fortgeführten Fremdsprache gemäß § 8 Abs. 2 Satz1 müssen durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden. In allen anderen Fällen ist eine Versetzung nicht möglich.

 

Grundlage der Versetzung sind 10 Fächer (9 Pflichtfächer, 1 Wahlfach)